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02506 - 1055
Man blickt nach vorn, ein neues Jahr,
nichts ist mehr so, wie es einst war.
Es herrscht ein Umbruch, ringsumher
und Neues gibt es mehr und mehr.
Veränderung, Vergangenheit –
Wir hoffen auf eine bessere Zeit.
[Oskar Stock]
Grundsteuererklärung: Eigentlich sollten Eigentümer die Grundsteuererklärung bis zum 31.10.2022 eigereicht haben. Aufgrund einiger Schwierigkeiten wurde die Frist nun einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlängert.
Energiepreisbremsen: Ab März gelten die Preisbremsen für Gas, Strom und Fernwärme, der Bundesrat hat dem Entwurf jüngst zugestimmt. Für Januar und Februar ist eine rückwirkende Entlastung geplant.
CO2-Preis: Im November hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss gebilligt, der ein Stufenmodell bei der Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern vorsieht. Je besser der energetische Zustand des Hauses, desto günstiger wird es für den Vermieter. Das Gesetz tritt zum 1. Januar in Kraft.
Erben: Die Bemessungsgrundlagen für das Erben von Grundstücken wurde geändert, die Übertragung von Immobilien könnte somit teurer werden. Dies gilt mit dem Stichtag 31.12.2022.
GEG-Novelle: Anfang 2023 tritt das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Damit einher geht eine Verschärfung des Neubaustandards auf „EH 55“. Die Anforderungen an den Wärmeschutz steigen hingegen nicht weiter an.
Genießen Sie die Zeit und hoffentlich auch einige freie Tage.
Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Treue, Ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit.
Frohes Fest!
Bäume leuchtend, Bäume blendend,
Überall das Süße spendend,
In dem Glanze sich bewegend,
Alt und junges Herz erregend –
Solch ein Fest ist uns bescheret,
Mancher Gaben Schmuck verehret;
Staunend schaun wir auf und nieder,
Hin und her und immer wieder.
[Johann Wolfgang von Goethe]
Preise ab März 2023 gedeckelt
Das Gesetz sieht vor, dass die Preise für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen für eine Menge bis zu 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt werden. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der Vertragspreis gelten. Das neue Gesetz soll ab 1. März in Kraft treten, aber rückwirkend ab Januar gelten. Für die Industrie gelten Preisbremsen bereits ab dem Jahreswechsel. Somit wird der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde und der Bruttopreis für Fernwärme auf 9,5 Cent gedeckelt. Aktuell liegt der durchschnittliche Gaspreis für Neukunden nach Berechnungen von Vergleichsportalen bei etwas über 17 Cent.
Auch Strompreis wird gedeckelt
Die Strompreisbremse soll ebenso vom 1.3.2023 bis 30.4.2024 gelten und ebenfalls rückwirkend ab Januar gelten. Auch hier werden 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Was ist passiert?
Eine Mieterin bezog Mitte 2018 ihre neue Wohnung und schloss einen Stromlieferungsvertrag mit einem Wahlversorger ab. Leider unterlief der Immobilienverwaltung ein Fehler und sie teilten ihr die Zählernummer der Nachbarswohnung mit. Diese gab die Mieterin irrtümlich bei ihrem neuen Stromanbieter an. Auch bei einem Wechsel des Anbieters war ihr der Irrtum nicht bewusst und sie gab erneut die falsche Zählernummer an. Als die Verwechslung Mitte 2019 bekannt wurde, setzte sie ihren letzten Stromversorger darüber in Kenntnis und dieser korrigierte die Abrechnungen. Nun begehrte jedoch der Grundversorger die Zahlung zweier Schlussrechnungen für die Jahre 2018 und 2019 und stellte der Mieterin ihren Verbrauch in Rechnung.
Das Urteil: Klage hat keinen Erfolg
Die Klage des Grundversorgers hat keinen Erfolg. Da die Mieterin für den Abrechnungszeitraum einen Vertrag mit einem Wahlversorger geschlossen hatte, hatte sie eindeutig die Absicht, die vertragsgemäße Leistung ihres Wahlversorgers und nicht die des Grundversorgers entgegenzunehmen. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich wegen des Vorrangs des mit dem Wahlversorger geschlossenen Vertrags dann auch nicht aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
[Amtsgericht Frankfurt am Main, 29 C 903/21 (19)]
Externer Dienstleister kontrolliert Mülltonnen
Wegen des fehlerhaften Verhaltens der Mieter bei der Mülltrennung beauftragte die Vermieterin einer Wohnanlage mit 102 Parteien einen Dienstleister für das Müllmanagement. Dieser kontrolliert die Restmülltonnen der Anlage regelmäßig und sortiert gegebenenfalls per Hand nach. Die Kosten für diese Dienstleistung rechnete die Vermieterin mit der Betriebskostenabrechnung unter dem Punkt „Müllbeseitigung“ nach Quadratmetern ab. Auf die Kläger entfiel hierfür ein Anteil in Höhe von 12,09 Euro für das Jahr 2018. Im gleichen Abrechnungszeitraum fochten die Kläger die Betriebskosten für die Anmietung und Wartung der Rauchwarnmelder an (13,66 Euro und 8,02 Euro).
BGH auf Vermieterseite
Laut BGH sind sowohl die Kontrolle als auch das Nachsortieren in einem Wohnraummietverhältnis umlegbare Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV (Betriebskostenverordnung). Zwar werde die konkrete Bezeichnung nicht explizit erwähnt, jedoch sei der Begriff „Müllbeseitigung“ weit auszulegen, hieß es in der Begründung.
Auch bei den Rauchwarnmeldern handle es sich um „eine regelmäßig anfallende, nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlasste Maßnahme, die der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts dient“. Somit sind auch diese Kosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV umlegbar.
[BGH, AZ VIII ZR 117/21]