Kurzfristige Energiesparmaßnahmen bis 15. April 2023 verlängert

Ursprünglich sollten die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen bis zum 28. Februar gelten, der Bundesrat stimmte nun einer Verlängerung bis zum 15. April 2023 zu. Auch wenn die Gasspeicher wegen des bisher relativ milden Winters gut gefüllt sind, ist eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen, so die Bundesregierung.

Was beinhalten die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen?

In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden. Warmwasser soll dort, wo es lediglich zum Händewaschen genutzt wird, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.

Private Pools, Whirlpools und Aufstellschwimmbecken dürfen nicht mit Strom oder Gas beheizt werden, außer für zwingend notwendige therapeutische Zwecke.

Klauseln in Mietverträgen, die Mieter zum Heizen auf eine bestimmte Mindesttemperatur verpflichten, werden vorübergehend ausgesetzt. Die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden in der Wohnung zu vermeiden, bleibt hiervon unberührt.

Die Nutzung von leuchtenden oder lichtemittierenden Werbeanlagen ist nachts untersagt. Damit wird vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor unnötiger Energieverbrauch reduziert. Die Beleuchtung öffentlicher Nichtwohngebäude und Baudenkmäler wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

 

Der Fall: Mieter hat keinen Waschmaschinenanschluss

Im Jahr 2017 bezog der Mieter eine Erdgeschosswohnung in Berlin. Der Eingang der Wohnung ist durch den Garten des Anwesens erreichbar. Die anderen vermieteten Wohnungen sowie eine für alle Mieter zugängliche Waschküche, in der sich eine Waschmaschine und ein Trockner befanden, können (nur) über das Haupthaus betreten werden, zu dem der Kläger bei seinem Einzug in die Wohnung von der Hausverwaltung einen Schlüssel erhalten hatte. In der dem Mietvertrag als Anlage beigefügten Hausgemeinschaftsordnung ist geregelt, dass das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung „nur nicht gestattet ist, soweit es zu Schäden an der Mietsache führen kann“.

Im Juli 2020 kündigte die Vermieterin in einem Schreiben an, die Waschküche stillzulegen, da diese außer dem Kläger niemand nutzte. Die Vermieterin ließ zudem nach Ablauf der Frist das Schloss austauschen, sodass der Mieter keinen Zugang mehr hatte. Sie bot ihm jedoch an, in seiner Wohnung einen Waschmaschinenanschluss installieren zu lassen.

Das Urteil: Waschküche ist nicht Teil der Mietsache

Wie auch das Amts- und Landgericht, wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage ab. Der Kläger habe aus § 535 BGB keinen Anspruch auf Zugang zum Haupthaus, denn die Waschküche sei nach dem schriftlichen Mietvertrag nicht Gegenstand der Mietsache. Im Text des Mietvertrags sei sie nicht erwähnt. Zum Mietgebrauch des Klägers an der Wohnung sei die Nutzung der Waschküche nicht erforderlich. Das Waschen und Trocknen in der Wohnung sei nach dem Mietvertrag erlaubt, soweit dies nicht zu Schäden an der Mietsache führe. [BGH, VIII ZR 394/21]

 

Betriebskosten müssen gut aufgeschlüsselt sein

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen finden Mieter in der Steuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ im Mantelbogen. Als Nachweis gilt die Nebenkostenabrechnung selbst. Wichtig hierbei: die einzelnen Posten müssen detailliert aufgeführt sein. Ist dies nicht der Fall, können Mieter ihren Vermieter zur Aufschlüsselung auffordern. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter mindestens eine separate Bescheinigung über die Kosten auszustellen (LG Berlin – 18 S 339/16).

Welche Kosten sind absetzbar?

Klassische Posten in der Nebenkostenabrechnung, die absetzbar sind, sind zum Beispiel: Gartenarbeiten und -pflege, Winterdienst, Treppenhausreinigung, bestimmte Hausmeistertätigkeiten, Wachdienst und mehr. Arbeitskosten können zu einem Fünftel von maximal 20.000 Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Auch Handwerkerleistungen können abgesetzt werden. Hierzu gehören unter anderem: Zählertausch, Aufzugs- und Heizungswartung, Schornsteinfeger, Dach- oder Fassadenarbeiten und vieles mehr. Das Finanzamt kann mit 20 Prozent an den Kosten beteiligt werden, der Höchstbetrag für Rechnungen liegt bei 6.000 Euro im Jahr.

Nicht absetzbar sind hingegen die Gebühren für die Abfallentsorgung, Strom-, Heiz- und Wasserkosten, Grundsteuer und andere verbrauchsabhängige Nebenkosten.

 

Hindernisse im Wohnungsbau

Bundesbauministerin Klara Geywitz hält das von der Bundesregierung angestrebte Ziel zum Neubau von 400.000 Wohnungen pro Jahr erst ab 2024 für erreichbar. „Ich gehe nicht davon aus, dass die Zahl von 400.000 Wohnungen in den Jahren 2022 und 2023 erreichbar ist“, sagte sie dem Portal „Web.de News“. Ihr Ministerium plant, durch Vorfertigung und Digitalisierung in den Jahren 2024 und 2025 an das ausgegebene Ziel heranzukommen.

Sie verwies zudem auf die verschlechterten Rahmenbedingungen: der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine habe zu Lieferengpässen und steigenden Zinsen geführt. Weiterhin seien mehr Digitalisierung, industrielle Vorfertigung sowie mehr Fachkräfte vonnöten.

Schon 2021 wurde zu wenig gebaut

Im Jahr 2021 wurden weniger als 300.000 Wohnungen fertiggestellt. Durch die Zuwanderung von rund einer Million Ukrainern im vergangenen Jahr könnte der Wohnraumbedarf sogar noch weiter steigen. Der Bundesverband der deutschen Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) veröffentlichte vor einigen Tagen eine Einschätzung, in der er mittelfristig den Bau von lediglich 200.000 Wohnungen pro Jahr für realistisch hielt.

 

Umfrage: 70 Prozent heizen mit Gas

Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland befragte 1.500 seiner Mitglieder unter anderem zu ihrem Investitionsverhalten. Fast 70 Prozent der Befragten beheizen mindestens eine Immobilie mit einer Gasheizung. Jeder vierte Befragte will in den kommenden fünf Jahren die Heizung in mindestens einem seiner Objekte tauschen. Jedoch geben über 50 Prozent von ihnen an, dass fehlende Rentabilität eines der größten Modernisierungshemmnisse ist. Mehr als die Hälfte der Befragten kann mit den Mieteinnahmen gerade die Ausgaben für die Mietwohnung decken oder macht einen Verlust. Ganze 54 Prozent geben als Hauptgrund dafür, dass ihre Immobilie bis 2045 nicht klimaneutral sein kann an, dass sie es sich finanziell nicht leisten können.

Haus und Grund fordert Lösungen

„Unsere Mitglieder sagen uns, dass sie den Pfad weg von fossilen Energien und zu weniger Energieverbrauch weitergehen wollen, aber zunehmend auf Hürden treffen“, betonte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. „Unsere Mitglieder müssen sich stets auf dem schmalen Grat zwischen dem klimapolitischen Erforderlichen und dem für sie selbst und für ihre Mieter Bezahlbarem bewegen. Wenn wir weiter vorankommen wollen, müssen wir, muss die Politik, diese Nöte und Bedenken ernstnehmen und Lösungen anbieten.“ Der Eigentümerverband fordert unter anderem eine kommunale Wärmeplanung sowie spezielle Fördertöpfe ausschließlich für private Vermieter.

 

Geringste Quote in Mecklenburg-Vorpommern

Mit dem Stand vom 4. Januar lagen in Mecklenburg-Vorpommern mit gerade mal rund 40 Prozent die wenigsten Grundsteuererklärungen vor. Doch auch in anderen Bundesländern sah es bis dahin nicht besser aus: es folgen Baden-Württemberg und das Saarland (beide 45 Prozent), Berlin (45,6 Prozent), Nordrhein-Westfalen (46 Prozent), Brandenburg (47,5 Prozent) sowie Sachsen (49 Prozent).

Ganz knapp über der 50-Prozent-Marke lagen Bayern (50,5 Prozent), Hessen (52,9 Prozent), Thüringen (53,4 Prozent), Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils 54 Prozent), Hamburg (55,5 Prozent), Sachsen-Anhalt (56,3 Prozent) und der Spitzenreiter Bremen mit knapp 57 Prozent.

Weitere Verlängerung nahezu ausgeschlossen

Mehrere Finanzministerien schlossen eine weitere Fristverlängerung kategorisch aus. Die Frist galt zunächst bis zum 31. Oktober 2022 und wurde bereits um drei Monate verlängert. Der Eigentümerverband „Haus & Grund“ rät dazu, „die Sache nicht bis kurz vor Fristende aufzuschieben, um mögliche Server-Überlastungen zu umgehen“. Bei Nichtabgabe droht Eigentümern ein Säumniszuschlag. Dieser Verspätungszuschlag beträgt je angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro. Bei zwei Monaten Verspätung wären das also mindestens 50 Euro. Unterlassen es Angeschriebene, den Verspätungszuschlag zu überweisen, können Finanzämter Bußgelder verhängen. Solche Zwangsgelder können bis zu 25.000 Euro erreichen.