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02506 - 1055Installation von Balkonkraftwerken soll erleichtert werden
Das Kabinett hat am 13. September Änderungen im Mietrecht (BGB) und im Wohnungseigentumsrecht (WEG) auf den Weg gebracht. Sie sollen vor allem Menschen ohne eigenes Haus die Installation einer kleinen Solaranlage erleichtern. Sogenannte Balkonkraftwerke (bzw. ihre Installation) sollen in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen werden. Das heißt: Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mieterinnen und Mieter sollen künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird. Somit gilt für Balkonkraftwerke das gleiche Recht wie bei baulichen Veränderungen für Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchschutz und Telekommunikation. Der Bundestag muss dem Entwurf noch zustimmen.
Welche Rechte haben Eigentümer?
Bewohner brauchen jedoch weiterhin die Zustimmung der WEG oder des Eigentümers bzw. Vermieters. Diese kann jedoch nicht mehr verweigert werden, sofern die Anlage angemessen ist. Vermieter und WEG haben z. B. ein Mitspracherecht bei der Frage, wie ein Steckersolargerät am Haus angebracht wird, sie dürfen die Installation allerdings nicht durch überzogene Auflagen verhindern. Justizministier Marco Buschmann (FDP) sagt zu dem Entwurf: „Wer auf dem Balkon einen Beitrag leisten will zur Energiewende, dem soll es das Recht nicht unnötig schwer machen.“
Was wird gefördert?
Sofern ein eigenes Elektroauto vorhanden oder verbindlich bestellt ist, können Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Wohnhäusern ab dem 26. September bei der KfW einen Investitionszuschuss von bis zu 10.200 Euro für eine Ladestation in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage und eines Batteriespeichers beantragen. Die Förderung einzelner Komponenten ist jedoch ausgeschlossen. Die drei Komponenten müssen fabrikneu beschafft werden. Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist nicht möglich.
Der Zuschuss setzt sich zusammen aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen für die Photovoltaikanlage und den Batteriespeicher sowie fixen Pauschalbeträgen für die Ladestation. Darüber hinaus ist ein Innovationsbonus für bidirektionales Laden möglich. Die Kombination dieser Anlagen und deren Steuerung über ein Energiemanagementsystems, das den Eigenverbrauchsanteil optimiert, wie ihn das Förderprogramm vorsieht, leistet einen Beitrag zum Klimaschutz im Verkehrsbereich, verbessert die Netzstabilität und reduziert die Abhängigkeit von Strompreisschwankungen, so die KfW-Bank in einer aktuellen Pressemeldung.
Kritik am Förderprogramm
Für das neue Förderangebot stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) ein Volumen von bis zu 500 Millionen Euro zur Verfügung. In den sozialen Medien ärgern sich Nutzer darüber, dass vom Förderprogramm nur Menschen profitieren, die sich ohnehin ein Eigenheim, ein Elektrofahrzeug und eine Photovoltaikanlage leisten können. Diese Kritik weist Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) zurück und verweist auf Eigenheimbesitzer im ländlichen Raum, die auf ihr Auto angewiesen sind.
Der Fall: Vermieterin macht keine Angabe zu Drittmitteln
In einem Schreiben kündigte die Vermieterin eine Modernisierung der Wohnung des Klägers sowie des Gebäudes an. Sie führte die einzelnen Maßnahmen auf und gab an, hierzu Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen. Im Anschluss an die Baumaßnahmen setzte die Vermieterin ein weiteres Schreiben auf, das unter anderem detaillierte Informationen zu den durchgeführten Maßnahmen und den entstandenen Kosten enthielt. Sie berücksichtigte den Abzug der Instandhaltungskosten und berechnete die Mieterhöhung. Ob die Vermieterin eine KfW-Förderung oder andere Drittmittel in Anspruch genommen hat, ging aus dem Schreiben nicht hervor. Der Mieter hielt die Mieterhöhung für formell unwirksam, zahlte die erhöhte Miete unter Vorbehalt und klagte.
Das Urteil: Modernisierungsmieterhöhung muss Angabe zu Drittmitteln enthalten
Laut Bundesgerichtshof ist die Mieterhöhung formell unwirksam – er gibt dem Mieter Recht. Nutzt ein Vermieter bei einer Modernisierung anrechenbare Drittmittel wie zum Beispiel zinslose oder -verbilligte Darlehen aus öffentlichen Haushalten oder Aufwendungsbeihilfen muss er dies angeben. Diese verringern den Mieterhöhungsbetrag gemäß § 559a Abs. 2, 3 BGB um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung, des Zuschusses oder des Darlehens. Da die Vermieterin in ihrem ersten Schreiben angab, Fördermittel der KfW beantragen zu wollen, muss sie in der Mieterhöhung auch Angaben hierzu machen. Aus Sicht des BGH bleibt es offen, ob die Vermieterin die Förderung bekommen, aber nicht angegeben hat, ob sie nicht genehmigt wurde oder ob der Antrag gar nicht gestellt wurde, „Denkbar ist es auch, dass die Beklagte eine Erklärung zu den Drittmitteln schlicht vergessen hat“, hieß es in der Urteilsverkündung.
[BGH, VIII ZR 416/21]
Rückgang in der Spitze bei 16,9 Prozent
Laut immowelt ist Wohneigentum seit Mitte des letzten Jahres in allen untersuchten Städten günstiger geworden. Die Berechnung gibt die Entwicklung der Preise von Bestandswohnungen (75 Quadratmeter, 3 Zimmer, 1. Stock, Baujahr 1990er-Jahre) zu den Höchstwerten im Jahr 2022 im Vergleich zum 01.08.2023 wieder. Der größte Rückgang liegt hier bei 16,9 Prozent – in einigen Städten sei der Preis für eine 75-Quadratmeterwohnung um mehrere 100.000 Euro gesunken.
„Nach einer langanhaltenden Phase steigender Immobilienpreise in deutschen Großstädten sind die Preise seit Anfang 2022 spürbar gesunken. Allerdings zeigen die Preiskurven zuletzt wieder leicht nach oben. Für Käufer könnte daher jetzt der optimale Zeitpunkt für den Erwerb einer Immobilie gekommen sein“, sagt immowelt Geschäftsführer Felix Kusch.
So viel können Käufer sparen
München bleibt zwar teuer, doch der durchschnittliche Preis sinkt auf 638.000 Euro – im Vergleich zum Allzeithoch im April 2022 sparen Käufer dort 77.000 Euro (-10,8 Prozent). Der Preis für eine 75-Quadratmeterwohnung im Hamburg beträgt 469.000 Euro, im Jahr 2022 waren es noch 36.000 Euro mehr. Im Verhältnis dazu stagnieren die Preise in Berlin: der Preisunterschied zwischen aktuellen Preisen und Höchststand ist in der Hauptstadt mit 3,3 Prozent der niedrigste aller untersuchten Städte. Mit einem Preisrückgang von 16,9 Prozent führt Hannover die Analyse an, dies bedeutet eine Reduzierung von 307.000 Euro auf 255.000 Euro.
Wer sollte wechseln?
Die Verbraucherzentrale rät Menschen, die aktuell deutlich über Preisbremsenniveau für Strom oder Gas zahlen, einen Tarifvergleich durchzuführen und ggf. zu wechseln. Jeder Haushalt kann den Stromanbieter wechseln, einen Vertrag mit dem Gasanbieter haben in der Regel nur Eigentümer, Vermieter oder Mieter mit Gasetagenheizung. Auch Haushalte mit Nachtspeicherheizung oder Wärmepumpe können den Energieanbieter wechseln.
Den neuen Anbieter solle man sich genau anschauen und zum Beispiel auch die Bewertungen anderer Kunden lesen und nach negativen Bewertungen suchen. Wird dort häufig über untergeschobene Verträge, Ärger mit Kündigungen oder nicht ausbezahlten Prämien berichtet, sollten Verbraucher von diesem Anbieter Abstand nehmen.
Preisgarantie: ja oder nein?
Die Verbraucherzentrale rät – bei akzeptablen Tarifangeboten – eine Vertragslaufzeit von etwa einem Jahr in Verbindung mit einer Preisgarantie zu wählen. Kürzere Vertragslaufzeiten machen zwar flexibler, jedoch können sie mitunter zu früheren ordentlichen Kündigungen durch den neuen Anbieter und neuen Vertragsangeboten mit schlechteren Preiskonditionen führen. In diesem Fall besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht.
Verwertung war bislang Ländersache
Ab 1. August 2023 legt die Ersatzbaustoffverordnung erstmalig die Standards für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest. Bisher war die Verwertung mineralischer Abfälle in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. „Mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung gehen wir einen Riesenschritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor. Wir beenden die Kleinstaaterei bei der Frage der recycelten Baustoffe und schaffen bundesweit einheitliche Regeln“, sagte Christian Kühn, Parlamentarischer Staatssekretär des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Mineralische Abfälle sind massebezogen der größte Abfallstrom in Deutschland, so das Ministerium. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (zum Beispiel ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa 60 Prozent des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland.
Mineralischer Schutt soll Produktstatus erlangen können
Im nächsten Schritt soll mineralischer Schutt soll Produktstatus erlangen können. Sekundärbaustoffe, die qualitativ hochwertig und aus Umweltsicht unbedenklich sind sollen künftig nicht mehr als Abfall gelten. Die stetig zunehmende Bauaktivität in Deutschland verbraucht Ressourcen und macht es erforderlich, das hochwertige Recycling von Baustoffen zu fördern. Je mehr vorhandene Recycling-Potenziale genutzt werden, desto mehr werden wertvolle Ressourcen gesichert. Dies soll die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen machen und einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten, so das BMUV.